wirtschaft

Oberster gerichtshof schärft urlaubsregelungen für arbeitnehmer deutlich ab

Der Bundesgerichtshof hat die Ausweitung des Notunterstützungsurlaubs nach § 37 Abs. 9 des Arbeitsgesetzes (ArbZG) massiv konkretisiert. Damit verschiebt sich der Fokus von kurzfristiger Hilfe bei familiären Notfällen hin zu einer klar definierten, zeitlich begrenzten Intervention.

Neue maßstäbe für die anspruchsberechtigung und den umfang

Neue maßstäbe für die anspruchsberechtigung und den umfang

Die Entscheidung des Senats legt nicht nur den entlohnten Charakter dieses Urlaubs fest, sondern definiert präzise, wann er überhaupt in Anspruch genommen werden darf. Die Kernaussage: Es geht nicht um die dauerhafte Betreuung eines erkrankten Angehörigen oder um eine lang andauernde Pflege, sondern vielmehr um die unmittelbare Reaktion auf eine akute familiäre Notlage. Die Logik dieser Regelung ist eine kurzweilige, flexible und vergütete Abwesenheit, die auch stundenweise genutzt werden kann und auf den sofortigen Bedarf einer familiären Unterstützung abzielt.

Der Arbeitsrechtsanpassungsgesetzgebung (ArbAnpG) von 2023, das auf die europäische Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf abgestimmt ist, ermöglicht bereits die individuelle Anpassung des Arbeitszeitmodells für Eltern mit Kindern bis zu 12 Jahren – ohne Gehaltsverlust. Der Bundesgerichtshof bestätigt nun den entlohnten Charakter dieses Urlaubs, der bis zu vier Tage pro Jahr zur Verfügung steht und zudem stundenweise genutzt werden kann. Diese Obergrenze ist jedoch nicht unumstritten und kann von den Bundesländern oder Arbeitgebern zeitlich oder fallbezogen eingeschränkt werden.

Im Gegensatz zum bereits bekannten dreitägigen Entschuldigungsurlaub nach § 37 Abs. 3 ArbZG dient die Notunterstützung nicht der langfristigen Sicherstellung der Betreuung oder Pflege. Vielmehr geht es darum, im entscheidenden Moment, in dem eine unmittelbare familiäre Hilfe erforderlich ist, den Arbeitnehmer zu entlasten. Der dreitägige Urlaubsanspruch ist für eine stabilere und längere Begleitung und Betreuung konzipiert, während die Notunterstützung auf eine schnelle Reaktion auf eine unerwartete familiäre Situation abzielt.

Die Gerichte werden in Zukunft vor allem die Dringlichkeit der Situation, die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwesenheit des Arbeitnehmers sowie den Grad der Verwandtschaft und die tatsächliche Behovlage prüfen müssen. Dabei geht es nicht um eine pauschale Ausweitung des Urlaubsanspruchs, sondern um eine sorgfältige Abwägung der Umstände.

Der Schlussstrich: Der Bundesgerichtshof bewahrt den Notunterstützungsurlaub vor einer übermäßigen Ausweitung, ohne seine Kernfunktion als Instrument zur unmittelbaren familiären Unterstützung zu untergraben. Die Entscheidung schafft Klarheit und vermeidet sowohl Missbrauch als auch unberechtigte Ablehnung des Anspruchs.